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Art. 90 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 90 GO – Organe des Kommunalunternehmens; Personal

(1) 1Das Kommunalunternehmen wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. 3Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a des Handelsgesetzbuchs der Gemeinde jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.

(2) 1Die Geschäftsführung des Vorstands wird von einem Verwaltungsrat überwacht. 2Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre; eine erneute Bestellung ist zulässig. 3Er entscheidet außerdem über

  1. 1.

    den Erlass von Satzungen und Verordnungen gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 3,

  2. 2.

    die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,

  3. 3.

    die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,

  4. 4.

    die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,

  5. 5.

    die Bestellung des Abschlussprüfers,

  6. 6.

    die Ergebnisverwendung.

4Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterliegen die Mitglieder des Verwaltungsrats den Weisungen des Gemeinderats. 5Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Gemeinderat den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch in bestimmten anderen Fällen Weisungen erteilen kann. 6Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrats nicht. 7Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 entsprechend.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den übrigen Mitgliedern. 2Den Vorsitz führt die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister; mit ihrer oder seiner Zustimmung kann der Gemeinderat eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. 3Das vorsitzende Mitglied nach Satz 2 Halbsatz 2 und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat für sechs Jahre bestellt. 4Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Gemeinderat oder bei berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. 5Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 6Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kommunalunternehmens,

  2. 2.

    leitende Beamtinnen und Beamte sowie leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

  3. 3.

    Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.

(1)7Art. 31 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) 1Das Kommunalunternehmen hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt. 2Wird es aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu übernehmen. 3Wird das Unternehmensvermögen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übertragen, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Kommunalunternehmens Art. 51 bis 54 und 69 BayBG, bei länderübergreifendem Vermögensübergang §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.

(1) Red. Anm.:

Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)