Art. 90 GG, Bundesautobahnen/-straßen
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 12.05.2010, I ZR 209/07 - Urheberrechtlicher Schutz des Entwurfs eines Landesbediensteten für eine Lärmschutzwand i.R.e. Weitergabe des Entwurfs durch den Dienstherrn an ein anderes Bundesland
- BVerwG, 24.11.2010, BVerwG 9 A 14.09 - Gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung bei einer Enteignung nach § 19 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz…
- BVerwG, 13.07.2010, BVerwG 9 B 104.09 - Änderung einer Bundesfernstraße als zulässiger Gegenstand einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung im Fall der Beibehaltung der Eigenschaft als…
- BVerwG, 24.11.2010, BVerwG 9 A 13.09 - Geltung der in § 7 Baugesetzbuch (BauGB) normierten Bindung öffentlicher Planungsträger an den Flächennutzungsplan im Fall des unterlassenen Widerspruchs auch…
- Bundesauftragsverwaltung
- Straße - öffentliche
- § 22 FStrG, Zuständigkeit
- Art. 135a GG, Erfüllung von Verbindlichkeiten
- § 55 StrWG, Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz
