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Art. 90 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 7 – Vermögenswirksame Leistungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 90 BayBesG – Anlage und Verfahren

(1) Der oder die Berechtigte teilt der nach Art. 14 zuständigen Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die vermögenswirksame Leistung überwiesen werden soll.

(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle nach Abs. 1, wenn der oder die Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.