Art. 8 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ERSTER ABSCHNITT – Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
Art. 8 WG – Haftung des Vertreters
1Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. 2Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.