Art. 8 AGVwGO - (zu § 68 VwGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- AGVwGO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 34-a-1
(1) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten auf den Gebieten
- 1.
des Gewerbe-, Gaststätten- und Spielhallenrechts sowie des Handwerksrechts,
- 1a.
des Glücksspielrechts,
- 2.
des Landwirtschaftsrechts,
- 3.
des Staatsangehörigkeitsrechts,
- 4.
des Melderechts,
- 5.
des Namensrechts,
- 6.
des Pass- und Ausweisrechts,
- 7.
des Versammlungsrechts,
- 8.
des Fahrerlaubnisrechts,
- 9.
des Naturschutzrechts,
- 10.
des Rechts der Zuwendungen nach dem Städtebauförderungsrecht,
- 11.
des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts,
- 12.
des Waffenrechts,
- 13.
des Gefahrhunderechts,
- 14.
des Wohnungsaufsichtsrechts,
- 15.
des Kataster- und Vermessungsrechts,
- 16.
des Fahrzeugzulassungsrechts sowie
- 17.
bei Entscheidungen nach
- a)
dem Güterkraftverkehrsgesetz,
- b)
dem Fahrlehrergesetz,
- c)
dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,
- d)
der Straßenverkehrsordnung und
- 18.
bei Verwaltungsakten betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen.
(2) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, die ein Senator oder der Senat erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat. Abweichend hiervon bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten
- 1.
auf dem Gebiet des Beamtenrechts einschließlich des Disziplinarrechts; § 102 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes bleibt unberührt,
- 2.
auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts,
- 3.
über Zuweisungen an Schulen,
- 4.
auf dem Gebiet des Krankenhausplanungs- und Krankenhausförderungsrechts,
- 5.
auf dem Gebiet des Tierschutzes,
- 6.
auf dem Gebiet der Heimaufsicht,
- 7.
auf dem Gebiet des Rundfunkrechts.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur, die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, mit Ausnahme des Geschäftsbereichs Wissenschaft oder die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für den Erlass oder die Ablehnung von Verwaltungsakten, für die Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben oder denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt.
(5) Bedarf es nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, so gilt dies auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu solchen Verwaltungsakten.