Gesetze

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Art. 8 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Vorschriften für den Bereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 8 AGSG – Mahn- und Vollstreckungsgebühren der Versicherungsträger

Die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können nach Maßgabe Ihrer Satzung für Mahnungen und Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten erheben.