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Art. 89 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 89 EGStGBBundesvertriebenengesetz

In den §§ 98 und 99 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, ber. S. 1807) werden jeweils die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen.