Art. 88 GG, Bundesbank
1Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. 2Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
Art. 88: Siehe BBankG 7620-1
Zu Artikel 88: Geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2086).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BVerfG, 07.09.2011, 2 BvR 987/10 - Schutz der wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen…
- BVerfG, 09.06.2010, 2 BvR 1099/10 - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Verkündung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes durch den Bundespräsidenten -…
- BVerfG, 11.10.2011, 2 BvR 1010/10 - Antrag auf Ablehnung einer Richters des Bundesverfassungsgerichts wegen Befangenheit u.a. wegen politischer Äußerungen in der Öffentlichkeit im Verfahren zum…
- BVerfG, 07.09.2011, 2 BvR 1485/10 - Schutz der wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen…
- BVerfG, 07.09.2011, 2 BvR 1099/10 - Schutz der wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen…
