Art. 88 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung
Art. 88 EGStGB – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:
"(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist eines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1 das Wohnungsunternehmen als gemeinnützig bezeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."