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Art. 88 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 88 EGStGB – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:

"(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist eines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1 das Wohnungsunternehmen als gemeinnützig bezeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."