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Art. 87 EGStGB - Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 35 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung begeht," durch die Worte "rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt.