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Art. 87 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 87 AGSG – Beteiligung des Freistaates Bayern, Erstattungsleistungen des Bundes

(1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes einen Ausgleich zu den Aufwendungen, die den Bezirken als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt erwachsen.

(2) Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Sozialhilfe.

(3) Der Freistaat Bayern unterstützt ferner nach Bestimmung des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und die LAGH bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) 1Die nach den §§ 46a, 136a SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. 2Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen (§ 46a SGB XII) oder nach der Zahl der Personen (§ 136a SGB XII). 3Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Zu Art. 87: Gestrichen durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2); der bisherige Art. 88 wurde (geändert) Art. 87.