Art. 85 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag
Art. 85 Verf
(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung.
(2) Er wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Präsident und Stellvertreter führen ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtags fort; sie genießen dabei die in den Artikeln 93 bis 97 festgelegten Rechte.
(3) Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes. Er ernennt und entlässt im Benehmen mit dem Vorstand alle Bediensteten des Landtags und führt über sie die Dienstaufsicht. Er vertritt das Land in allen Angelegenheiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.