Art. 85 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
3. Abschnitt – Vermögenswirtschaft → c) – Von der Gemeinde verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen
Art. 85 GO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung.