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Art. 85 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

3. Abschnitt – Vermögenswirtschaft → c) – Von der Gemeinde verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 85 GO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung.