Art. 85 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Art. 85 AGSG – Einrichtungen und Dienste
(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen
- 1.
für Einrichtungen oder Dienste der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,
- 2.
im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.
(2) Bevor Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 80 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.
Zu Art. 85: Neugefasst durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2).