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Art. 84 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 84 AGSG – Kooperation

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

(2) 1Wird bei einer kreisangehörigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsächlich aufhält, die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe bekannt oder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchführt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungen dem örtlichen Träger unverzüglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverzüglich zuzuleiten. 2Satz 1 gilt entsprechend zwischen dem örtlichen Träger und einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchführt, sowie für die Träger der Sozialhilfe untereinander.

(3) Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab.

(4) Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der Träger der Eingliederungshilfe mit den Kirchen, den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften, den Verbänden der freien Wohlfahrtspfege und den Verbänden der privat-gewerblichen Leistungserbringer können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

Zu Art. 84: Neugefasst durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2).