Art. 83a BayPVG
Für die Beschäftigten des Bayerischen Jugendrings gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings (Art. 19 Abs. 2 BayKJHG) als selbstständige Dienststellen gelten. Art. 55 findet keine Anwendung.
