Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung
Art. 83 EGAO – Drittes Vermögensbildungsgesetz
§ 13 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257) wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes bleiben unberührt."
- 2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."
- 3.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
- 4.
Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.