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Art. 81 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 81 AGSG – Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII und Erstattungsverfahren Barbetrag

(1) 1Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. 2Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 3Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. 4Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. 2Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. 3§ 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe

  1. 1.

    prüfen, dass die vom Bund zu erstattenden Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,

  2. 2.

    belegen dies rechtzeitig für das jeweilige Quartal dem Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben und Einnahmen, und bestätigen, dass die Geldleistungen rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden,

  3. 3.

    erbringen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.

(4) 1Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136a Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136a SGB XII meldefähigen Personen nach. 2Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

(5) 1Bei der Durchführung des Vierten Kapitels SGB XII haften die Träger der Sozialhilfe dem Freistaat Bayern für eine ordnungsgemäße Verwaltung entsprechend Art. 104a Abs. 5 des Grundgesetzes. 2Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Freistaates Bayern gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.

Zu Art. 81: Neugefasst durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2), geändert durch G vom 23. 12. 2021 (GVBl. S. 671).