Art. 76 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 6. Abschnitt – Die Gesetzgebung
Art. 76 Verf
(1) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
(2) In jedem Gesetz muss der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.