Art. 75 WG
Wechselgesetz
Wechselgesetz
Bundesrecht
ZWEITER TEIL – Eigener Wechsel
Art. 75 WG – Bestandteile
Der eigene Wechsel enthält:
- 1.die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.die Angabe der Verfallzeit;
- 4.die Angabe des Zahlungsortes;
- 5.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- 6.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 7.die Unterschrift des Ausstellers.