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Art. 75 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 22.12.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 75 Verf

(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. (1)

(3) 1Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. 2Verlangt es neben anderen Erfordernissen, dass eine Wählergruppe eine Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein, so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.

(1) Red. Anm.:

Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herabsetzung des Wählbarkeitsalters) vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 744):

"Es findet erstmals bei der Wahl zum 21. Hessischen Landtag Anwendung."