Art. 75 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 2 – Volksentscheid
Art. 75 LWG – Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
(1) Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
(2) Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
- 1.den Tag der Abstimmung,
- 2.den Text des Gesetzentwurfs,
- 3.eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.