Art. 74 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen
Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → III. – Die Staatsgewalt
Art. 74 Verf
Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen:
- 1.wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
- 2.wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte ist.