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Art. 74 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 74 EGAO – Spar-Prämiengesetz

Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 letzter Satz werden die folgenden Worte angefügt:

      "und beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.";

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen darstellen und für die der Prämiensparer eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder Sparbeiträge, die von der Unterhaltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber - überwiesene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögenswirksamen Leistungen und die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Betrag insgesamt nicht übersteigen."

  2. 2.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen;

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Zuständiges Finanzamt ist

      1. 1.

        bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden:

        das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt;

      2. 2.

        bei anderen Personen:

        das für einen Lohnsteuer-Jahresausgleich zuständige Finanzamt (§ 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes).";

    3. c)

      Absatz 6 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

      "Einen Bescheid über die Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur, wenn der Prämienantrag abgelehnt wird und der Prämiensparer den Bescheid beantragt.";

    4. d)

      Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.

  3. 3.

    § 4 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    Hinter § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

    "§ 5b
    Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

    (1) Auf die Sparprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung hinsichtlich der in § 1 genannten Fristen, für §§ 109 und 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

    (2) Für die Sparprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie, die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

    (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

    (4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach § 1a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegriffen werden."

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1977" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.