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Art. 71 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gezogener Wechsel → ELFTER ABSCHNITT – Verjährung

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 71 WG – Neubeginn, Hemmung

Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.

Zu Artikel 71: Neugefasst durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).