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Art. 6f BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 6f BayNatSchG – Pisten (1)

(1) 1Das erstmalige dauerhafte Herrichten eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln (Skipiste) oder mit anderen Sportgeräten und seine wesentliche Änderung oder Erweiterung bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnispflicht für Skipisten tritt ab den in Abs. 2 genannten Schwellenwerten ein. 3In der Erlaubnis ist über die Zulässigkeit von zugehörigen Einrichtungen mit zu entscheiden. 4Die Entscheidung über die Erlaubnis ersetzt die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung; die Entscheidung wird im Benehmen mit der für die andere Gestattung zuständigen Behörde getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist. 5Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine Belange des Allgemeinwohls entgegenstehen. 6Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sowie befristet werden.

(2) 1Betrifft das Vorhaben eine Skipiste von mehr als 10 ha, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinn des Art. 13d Abs. 1 von mehr als 5 ha Fläche oder soll es ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1.800 m üNN verwirklicht werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. 2Bei Änderung oder Erweiterung von Skipisten ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. 1.
    der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. 2.
    das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals

die in Satz 1 genannten Schwellenwerte erfüllt. Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).