Art. 6 UntAusLTG - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- UntAusLTG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4-I
(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist der Untersuchungsausschuss nicht beschlussfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.