Art. 6 BaySchlG
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO
Art. 6 BaySchlG – Auswahl unter den Gütestellen
Unter mehreren Gütestellen des Landgerichtsbezirks hat die antragstellende Partei die Auswahl. Bestehen in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, Gütestellen, so kann die antragstellende Partei nur unter diesen auswählen. Die zuerst angerufene Gütestelle ist auch für einen Gegenantrag zuständig.