Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 6 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayHSchG – Aufgaben der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

(1) 1Die Forschung in den mit Forschungsaufgaben betrauten Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. 2Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Wirtschaft und der beruflichen sowie sonstigen Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. 3Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet; die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln.

(2) 1Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren oder Mitautorinnen zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. 2Art. 25 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Die Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Genehmigung bedarf, und die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. 2Eine Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt würden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).