Art. 6 AGVwGO, (zu § 40 VwGO)
Soweit in bisherigen Landesgesetzen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen worden sind, verbleibt es dabei.
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Soweit in bisherigen Landesgesetzen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen worden sind, verbleibt es dabei.