Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 6 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Vorschriften für den Bereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 6 AGSG – Versicherungsbehörden

(1) Versicherungsämter im Sinn des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind die Landratsämter (staatliche Versicherungsämter) und die kreisfreien Gemeinden (städtische Versicherungsämter).

(2) Als weitere Versicherungsbehörden im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestehen Oberversicherungsämter.

(3) Oberversicherungsämter sind

  1. 1.

    die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

  2. 2.

    die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

(4) 1Die in Abs. 3 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung "Regierung von Oberbayern - Oberversicherungsamt Südbayern", "Regierung von Mittelfranken - Oberversicherungsamt Nordbayern". 2Sie führen die Fachaufsicht beziehungsweise die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter.

Zu Art. 6: Geändert durch G vom 22. 12. 2009 (GVBl S. 640), V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286) und G vom 10. 5. 2016 (GVBl S. 82).