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Art. 66 WG
Wechselgesetz
Bundesrecht

NEUNTER ABSCHNITT – Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels; Wechselabschriften → 1. – Ausfertigungen

Titel: Wechselgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 4133-1
Normtyp: Gesetz

Art. 66 WG – Versendung

(1) 1Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. 2Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.

(2) Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:

  1. 1.
    dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
  2. 2.
    dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.