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Art. 65 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

4. Abschnitt – Die Staatsregierung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 65 Verf

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages.