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Art. 64 BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 64 BayStrWG – Technische Vorschriften, Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für jede Straßenklasse allgemeine technische Vorschriften über den Bau und über die Unterhaltung erlassen.