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Art. 63 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 1 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 63 LWG – Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu richten. Ihm muss der ausgearbeitete, mit Gründen versehene Gesetzentwurf, der den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein. Der Antrag bedarf der Unterschrift von 25.000 Stimmberechtigten; das Stimmrecht der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Zulassungsantrags nachzuweisen. Der Nachweis darf bei Einreichung des Zulassungsantrags nicht älter als zwei Jahre sein.

(2) In dem Zulassungsantrag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu benennen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter sind jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen; im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Für den Fall des Ausscheidens des Beauftragten oder seines Stellvertreters sind in dem Zulassungsantrag zusätzlich mindestens drei weitere Stellvertreter zu benennen.