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Art. 62a BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeiten

Titel: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStrWG
Gliederungs-Nr.: 91-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 62a BayStrWG – Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, Verordnungsermächtigung

(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium. Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen

  1. a)

    die Staatlichen Bauämter,

  2. b)

    die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen ist das Staatsministerium. Straßenaufsichtsbehörden für die Bundesstraßen sind die Regierungen.

(3) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungen.

(4) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.

(5) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind. Ferner kann die entscheidende Behörde an das Einvernehmen mit einer anderen Behörde gebunden werden.