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Art. 62 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid → Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 62 LWG – Volksgesetzgebung

(1) Das Volk übt das unmittelbare Recht der Gesetzgebung aus durch die Vorlage von Gesetzentwürfen in Volksbegehren und durch die Abstimmung über Gesetze in Volksentscheiden.

(2) Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.