Art. 61 WGWechselgesetzBundesrechtACHTER ABSCHNITT – Ehreneintritt → 3. – EhrenzahlungTitel: WechselgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: WGGliederungs-Nr.: 4133-1Normtyp: GesetzArt. 61 WG – ZurückweisungWeist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.Drucken