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Art. 61 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 7 – Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 61 LWG – Leistungen an sonstige organisierte Wählergruppen

(1) Sonstige organisierte Wählergruppen, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der Landtagswahl beteiligen und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 v.H. der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 1,28 Euro.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtags auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags eingehen.

(3) Art. 60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.