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Art. 60a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 60a BayBG – Mitteilung aus Untersuchungsbefunden (1)

(1) Wird in den Fällen der Art. 56 bis 60 eine (amts-)ärztliche Untersuchung durchgeführt, teilt der Arzt im Einzelfall auf Anforderung der Behörde die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(2) 1Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. 2Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach Art. 56 bis 60 zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden. 3Die Mitteilung ist verschlossen zum Personalakt des Beamten zu nehmen.

(3) 1Die Behörde hat den Beamten vor der Untersuchung auf den Zweck der Untersuchung und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 1 an die Behörde hinzuweisen. 2Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Ablichtung der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).