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Art. 60 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 60 EGStGB – Nitritgesetz

Das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 10 wird aufgehoben.