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Art. 5 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 5 EGAO – Berlinförderungsgesetz

Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz vom 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2641), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Steuerschuld" durch das Wort "Steuer" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt.

  2. 2.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die in Klammern gesetzten Worte "§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 21 der Abgabenordnung" und das in Klammern gesetzte Wort "Veranlagungszeitraum" durch das Wort "Besteuerungszeitraum" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 wird das Wort "Umsatzsteuerschuld" durch das Wort "Umsatzsteuer" ersetzt.

  3. 3.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:

      "Für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes wird eine Investitionszulage nicht gewährt.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6;

    3. c)

      der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

      "(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.";

    4. d)

      Absatz 8 erhält folgende Fassung:

      "(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre - bei Schiffen nicht mindestens acht Jahre - seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebstätte in Berlin (West) verblieben sind.";

    5. e)

      hinter Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

      "(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.";

    6. f)

      der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

  4. 4.

    In § 20 wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  5. 5.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 gestrichen.

  6. 6.

    Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

    "§ 29a
    Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

    (1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend.

    (2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  7. 7.

    In § 31 Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2" durch die Angabe "Abs. 8" ersetzt.