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Art. 5 BaySchlG
Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Gütestellen nach § 15a Abs. 1 EGZPO

Titel: Bayerisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz - BaySchlG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchlG
Gliederungs-Nr.: 300-1-5-J, 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BaySchlG – Einrichtung der Gütestellen

(1) Jeder Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes Gütestelle.

(2) Jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Pflichten nach Art. 8 gröblich vernachlässigt werden.

(3) Die Gütestellen nach den Absätzen 1 und 2 sind landesrechtlich anerkannte Gütestellen nach § 15a Abs. 6 EGZPO. Der Präsident des Oberlandesgerichts München kann weitere Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter den Voraussetzungen des Art. 22 AGGVG einrichten und anerkennen.