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Art. 5 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayNatSchG – Duldungspflicht (1)

Die Grundeigentümer und die sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, durch Beauftragte der unteren Naturschutzbehörde zu dulden

  1. 1.

    in Naturschutzgebieten, in Nationalparken, für Naturdenkmäler, für geschützte Landschaftsbestandteile sowie für gesetzlich geschützte Biotope und für geschützte Lebensstätten,

  2. 2.

    in sonstigen Fällen, wenn

    1. a)

      der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch den Zustand des Grundstücks, insbesondere bei Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, beeinträchtigt oder gefährdet wird,

    2. b)

      mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Gestattung (Genehmigung, Erlaubnis, Planfeststellung u.ä.) nicht die zum Schutz und zur Pflege der Landschaft sowie zur Einbindung in das Landschaftsbild einschließlich der Eingrünung notwendigen Auflagen verbunden wurden und nachträgliche Auflagen nicht mehr zulässig sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).