Art. 58 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 1 – Entlassung
Art. 58 BayBG – Rechtsfolgen der Entlassung
1Nach der Entlassung haben frühere Beamte und Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 76 Abs. 5 erteilt ist.