Art. 57 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Bayern
III. Abschnitt – Datenverarbeitung → 3. Unterabschnitt – Datenspeicherung, -übermittlung und sonstige Datenverarbeitung
Art. 57 PAG – Übermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union
Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
- 1.
eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder
- 2.
eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen- Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)
übermitteln.