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Art. 57 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 6 – Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 57 LWG – Ruhen der Mitgliedschaft eines Abgeordneten

(1) Die Mitgliedschaft eines Abgeordneten ruht, wenn

  1. 1.
    gegen ihn nach Art. 61 der Verfassung Anklage zum Verfassungsgerichtshof erhoben wird,
  2. 2.
    die Wahl eines Abgeordneten im Wahlprüfungsverfahren durch den Landtag für ungültig erklärt wird, solange der Beschluss des Landtags anfechtbar ist oder über ihn durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden worden ist,
  3. 3.
    das Ruhen durch den Verfassungsgerichtshof in einem dort anhängigen Wahlprüfungsverfahren besonders angeordnet wird,
  4. 4.
    der Verlust der Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof angefochten wird.

(2) Abgesehen von der Anordnung des Ruhens nach Absatz 1 Nr. 3 findet Art. 56 Abs. 3 entsprechende Anwendung.