Art. 55 ScheckG, Fristverlängerung. Anwendbare Vorschriften
(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend, stattfinden.
(2) 1Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleich bedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. 2Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3) *Im Übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 55: Geändert durch G vom 10. 8. 1965 (BGBl I S. 753) und 17. 7. 1985 (BGBl I S. 1507).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 13.07.2010, VIII ZR 129/09 - Geltung des Sonntags als Werktag bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen im Hinblick auf deren Einhaltung durch einen vorleistungspflichtigen Mieter…
- BGH, 13.07.2010, VIII ZR 291/09 - Berücksichtigung eines Sonnabends als Werktag i.R.e. vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 1. September 2001 getroffenen…
- § 21 DONot, Wechsel- und Scheckproteste
- § 12 GvKostG, Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, Proteste und ähnliche Geschäfte
