Gesetze

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Art. 54 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 5 – Wahlprüfung

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 54 LWG – Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung festgestellt worden ist.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Die Anordnung der Nachwahl unterliegt der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.

(3) Die Nachwahl findet nach den für die ausgefallene Wahl maßgebenden Grundlagen und Vorschriften statt.

(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.