Art. 53 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege, des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 53 EGAO – Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:
In §§ 903 und 915 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden jeweils die Worte "§ 332 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 284 der Abgabenordnung" ersetzt.